Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
§ 19. (1) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 296/1987 (GGSt), bedürfen, gelten die in § 7 Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten Summen nur während eines Transportes im Sinn des GGSt. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gelten die im § 7 Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten Summen in jedem Fall.Paragraph 19, (1) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, (GGSt), bedürfen, gelten die in Paragraph 7, Absatz 4, KHVG 1987 festgesetzten Summen nur während eines Transportes im Sinn des GGSt. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gelten die im Paragraph 7, Absatz 4, KHVG 1987 festgesetzten Summen in jedem Fall.
(2)Absatz 2,Besteht für einen Anhänger eine Versicherung nach § 16 Abs. 1 GGSt, so umfaßt sie auch Ersatzansprüche aus Schadenereignissen durch das mit dem Anhänger beförderte gefährliche Gut, die mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängen, insoweit die vorgeschriebenen Versicherungssummen für Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden, die Versicherungssummen für das Zugfahrzeug übersteigen.Besteht für einen Anhänger eine Versicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, GGSt, so umfaßt sie auch Ersatzansprüche aus Schadenereignissen durch das mit dem Anhänger beförderte gefährliche Gut, die mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängen, insoweit die vorgeschriebenen Versicherungssummen für Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden, die Versicherungssummen für das Zugfahrzeug übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12151490
Alte Dokumentnummer
N9198817833R