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§ 19 AKHB 1988

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 107/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Abkürzung

AKHB 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Paragraph 19, (1) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, (GGSt), bedürfen, gelten die in Paragraph 7, Absatz 4, KHVG 1987 festgesetzten Summen nur während eines Transportes im Sinn des GGSt. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gelten die im Paragraph 7, Absatz 4, KHVG 1987 festgesetzten Summen in jedem Fall.

  1. Absatz 2,Besteht für einen Anhänger eine Versicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, GGSt, so umfaßt sie auch Ersatzansprüche aus Schadenereignissen durch das mit dem Anhänger beförderte gefährliche Gut, die mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängen, insoweit die vorgeschriebenen Versicherungssummen für Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden, die Versicherungssummen für das Zugfahrzeug übersteigen.

Gesetzesnummer

10011807

Dokumentnummer

NOR12151490

Alte Dokumentnummer

N9198817833R