Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anhänger
§ 20. (1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt unbeschadet der §§ 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.Paragraph 20, (1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt unbeschadet der Paragraphen 17, Absatz 2 und 19 Absatz 2, nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.
(2)Absatz 2,Anhänger mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG 1967), sind für alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.Anhänger mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (Paragraph 83, KFG 1967), sind für alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
Dokumentnummer
NOR12151491
Alte Dokumentnummer
N9198817834R