Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Versicherungssummen
§ 3. (1) Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen bis zu den vorgeschriebenen Versicherungssummen (§ 7 KHVG 1987). Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so umfaßt diese alle Leistungen des Versicherers aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden (§ 7 Abs. 5 KHVG 1987).Paragraph 3, (1) Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen bis zu den vorgeschriebenen Versicherungssummen (Paragraph 7, KHVG 1987). Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so umfaßt diese alle Leistungen des Versicherers aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Paragraph 7, Absatz 5, KHVG 1987).
(2)Absatz 2,Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen (Abs. 1), so hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so werden Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet.Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen (Absatz eins,), so hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so werden Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet.
(3)Absatz 3,Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwerts der Rente ist die Österreichische Sterbetafel MÖ 1930/33, Zinsfuß 3%, zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der vorgeschriebenen Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der vorgeschriebenen Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. Absatz 2, zweiter Satz bleibt unberührt.
(5)Absatz 5,Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die von diesem geleisteten Rentenzahlungen insoweit zu ersetzen, als nach Wegfall der Rentenzahlungen die vom Versicherer geleistete Rente nicht deren gemäß Abs. 3 zweiter Satz errechneten Kapitalwert erreicht hat.Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die von diesem geleisteten Rentenzahlungen insoweit zu ersetzen, als nach Wegfall der Rentenzahlungen die vom Versicherer geleistete Rente nicht deren gemäß Absatz 3, zweiter Satz errechneten Kapitalwert erreicht hat.
Schlagworte
Schaden, Personenschaden, Sachschaden
Dokumentnummer
NOR12151474
Alte Dokumentnummer
N9198817817R