Rechtstracker.at

§ 3 AKHB 1988

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 107/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Abkürzung

AKHB 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Versicherungssummen

Paragraph 3, (1) Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen bis zu den vorgeschriebenen Versicherungssummen (Paragraph 7, KHVG 1987). Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so umfaßt diese alle Leistungen des Versicherers aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Paragraph 7, Absatz 5, KHVG 1987).

  1. Absatz 2,Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen (Absatz eins,), so hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so werden Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet.
  2. Absatz 3,Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwerts der Rente ist die Österreichische Sterbetafel MÖ 1930/33, Zinsfuß 3%, zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der vorgeschriebenen Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. Absatz 2, zweiter Satz bleibt unberührt.
  4. Absatz 5,Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die von diesem geleisteten Rentenzahlungen insoweit zu ersetzen, als nach Wegfall der Rentenzahlungen die vom Versicherer geleistete Rente nicht deren gemäß Absatz 3, zweiter Satz errechneten Kapitalwert erreicht hat.

Schlagworte

Schaden, Personenschaden, Sachschaden

Gesetzesnummer

10011807

Dokumentnummer

NOR12151474

Alte Dokumentnummer

N9198817817R