Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausschlüsse
§ 4. Von der Versicherung sind ausgeschlossen Paragraph 4, Von der Versicherung sind ausgeschlossen
Ersatzansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeuges und von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für nukleare Schäden unterliegen.
Anmerkung
Hinsichtlich der Haftung für nukleare Schäden siehe auch
Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/1964.
Dokumentnummer
NOR12151475
Alte Dokumentnummer
N9198817818R