Rechtstracker.at

§ 5 AKHB 1988

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 107/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Abkürzung

AKHB 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung

Paragraph 5, (1) Der Versicherungsnehmer hat die erste oder die einmalige Prämie einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze und die Folgeprämien einschließlich der Nebengebühren zu dem in der Polizze festgesetzten Hauptfälligkeitstermin zu entrichten. Wird für die Prämien Ratenzahlung vereinbart, so gelten die nach der ersten Prämienrate eines jeden Versicherungsjahres fällig werdenden Prämienraten als gestundet; der Versicherer erwirbt den Anspruch auf diese bereits mit Beginn des Versicherungsjahres.

  1. Absatz 2,Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der gemäß Paragraph 39, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 gesetzten Zahlungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Absatz 3,Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
  3. Absatz 4,Ist der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 zur Leistung verpflichtet, so gebührt ihm die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.
  4. Absatz 5,Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze (Absatz eins,), jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zum festgesetzten Zeitpunkt.
  5. Absatz 6,Soll der Versicherungsschutz schon vor der Einlösung der Polizze beginnen, so bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hiezu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Die Ausfolgung der Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, KFG 1967 vor Einlösung der Polizze bewirkt die Übernahme der vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten Prämie schuldhaft in Verzug gerät. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von einer Woche zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.

Gesetzesnummer

10011807

Dokumentnummer

NOR12151476

Alte Dokumentnummer

N9198817819R