Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Erhöhung der Gefahr
§ 7. Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG 1967 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Leistungsfreiheit auf Grund einer solchen Erhöhung der Gefahr ist mit 100 000 S begrenzt. Paragraph 7, Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der Paragraphen 23, Absatz eins und 27 Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG 1967 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Leistungsfreiheit auf Grund einer solchen Erhöhung der Gefahr ist mit 100 000 S begrenzt.
Dokumentnummer
NOR12151478
Alte Dokumentnummer
N9198817821R