Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
06.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Obliegenheiten im Versicherungsfall
§ 8. (1) Als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,Paragraph 8, (1) Als Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
außer im Fall des Abs. 4 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;außer im Fall des Absatz 4, ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
(2)Absatz 2,Als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, werden bestimmt,
dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen
den Versicherungsfall (§ 2) unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,den Versicherungsfall (Paragraph 2,) unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens;
nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen;
bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist mit 100 000 S begrenzt.Die Leistungsfreiheit nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist mit 100 000 S begrenzt.
(4)Absatz 4,Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch nicht berührt.Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12153704
Alte Dokumentnummer
N9199326694J