Rechtstracker.at

§ 8 AKHB 1988

Fassungen
06.03.1993 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 806.03.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994
§ 801.03.198805.03.1993 BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

06.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Abkürzung

AKHB 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Obliegenheiten im Versicherungsfall

Paragraph 8, (1) Als Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,

  1. Ziffer eins
    im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
  2. Ziffer 2
    außer im Fall des Absatz 4, ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
  3. Ziffer 3
    dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
  1. Absatz 2,Als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, werden bestimmt,
    1. Ziffer eins
      dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen
      1. Litera a
        den Versicherungsfall (Paragraph 2,) unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
      2. Litera b
        die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
      3. Litera c
        die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens;
    2. Ziffer 2
      nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
    3. Ziffer 3
      die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen;
    4. Ziffer 4
      bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
  2. Absatz 3,Die Leistungsfreiheit nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist mit 100 000 S begrenzt.
  3. Absatz 4,Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10011807

Dokumentnummer

NOR12153704

Alte Dokumentnummer

N9199326694J