Rechtstracker.at

§ 1 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 112.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. Teil

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Allgemeines

Paragraph eins, (1) Der römisch eins. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der römisch zwei. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des römisch eins. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

  1. Absatz 2,Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der Paragraphen 4, 6 bis 10, 26 und 28 Absatz eins und 2 ausgenommen.
  2. Absatz 3,Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden. Gefäßbatterien aus glasfaserverstärkten Kunststoffen sind unzulässig.

Schlagworte

Tankanhänger

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152503

alte Dokumentnummer

N9199015040J