Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
I. Teilrömisch eins. Teil
Allgemeine Vorschriften
ABSCHNITT 1
Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Allgemeines
§ 1. (1) Der I. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der II. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.Paragraph eins, (1) Der römisch eins. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der römisch zwei. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des römisch eins. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2)Absatz 2,Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 4, 6 bis 10, 26 und 28 Abs. 1 und 2 ausgenommen.Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der Paragraphen 4, 6 bis 10, 26 und 28 Absatz eins und 2 ausgenommen. (3)Absatz 3,Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden. Gefäßbatterien aus glasfaserverstärkten Kunststoffen sind unzulässig.