Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile
§ 10. (1) Lüftungseinrichtungen müssenParagraph 10, (1) Lüftungseinrichtungen müssen
einen Unterdruck von mehr als 15 kPa (0,15 bar) und einen den Betriebsdruck übersteigenden Überdruck ausschließen;
das Austreten von Flüssigkeit bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges verhindern und bei einer Neigung des Tanks um mehr als 25 aus seiner Lage auf waagrechter, ebener Fahrbahn ein Ausfließen von mehr als 10 Liter Flüssigkeit in der Stunde ausschließen und
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z 1 eine Entlastungseinrichtung aufweisen, die bei dem um 90 Grad um die Längsachse gedrehten Tank bei einem Druck von mindestens 15 kPa (0,15 bar) anspricht und bei einem Druck von 25 kPa +- 5 kPa (0,25 bar +- 0,05 bar) mindestens 40 mm2 freigibt.entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, eine Entlastungseinrichtung aufweisen, die bei dem um 90 Grad um die Längsachse gedrehten Tank bei einem Druck von mindestens 15 kPa (0,15 bar) anspricht und bei einem Druck von 25 kPa +- 5 kPa (0,25 bar +- 0,05 bar) mindestens 40 mm2 freigibt.
(2)Absatz 2,Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile müssen für den größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz ausgelegt sein.
(3)Absatz 3,Die Wirksamkeit mechanisch betätigter Lüftungseinrichtungen muß von außerhalb des Tanks überprüfbar sein.
(4)Absatz 4,Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Z 3 der Dampfkesselverordnung (DKV) entsprechen.Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Ziffer 3, der Dampfkesselverordnung (DKV) entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12151395
Alte Dokumentnummer
N9198817669R