Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Flammendurchschlagsicherungen
§ 11. (1) Nicht absperrbare Lüftungseinrichtungen, Leitungen für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußeinrichtungen für Gaspendelleitungen und in Gebläse mündende Leitungen von Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt sind, müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das Füllen von Saugtanks durch Unterdruck im Tank.Paragraph 11, (1) Nicht absperrbare Lüftungseinrichtungen, Leitungen für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußeinrichtungen für Gaspendelleitungen und in Gebläse mündende Leitungen von Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt sind, müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das Füllen von Saugtanks durch Unterdruck im Tank.
(2)Absatz 2,Flammendurchschlagsicherungen müssen außerhalb des Tanks möglichst nahe der Außenwand des Tanks liegen, in der sich diese Öffnungen befinden oder durch die diese Leitungen führen. Flammendurchschlagsicherungen an Flüssigkeitsstandanzeigern dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen. Flammendurchschlagsicherungen müssen ihre Sicherungswirkung während eines mindestens zwei Stunden dauernden Abbrandes jenes Gas-Luft-Gemisches der zu befördernden flüssigen Stoffe beibehalten, bei dem die Flammendurchschlagsicherung unter betriebsmäßig zu erwartenden ungünstigsten Umständen die höchste Temperatur erreicht.
(3)Absatz 3,Flammendurchschlagsicherungen müssen gegen Verschmutzung und Vereisung geschützt sein.
(4)Absatz 4,Flammendurchschlagsicherungen müssen so eingebaut sein und gewartet werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind sofort zu erneuern.
Dokumentnummer
NOR12151396
alte Dokumentnummer
N9198817670R