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§ 13 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1312.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Pumpen und Gebläse

Paragraph 13, (1) Pumpen und Gebläse zum Fördern des Tankinhaltes, die am Fahrzeug angebracht sind, müssen leicht zugänglich sein und folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Es muß durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung ausgeschlossen sein, daß im Innenraum des Tanks ein höherer Überdruck bzw. ein niedrigerer Unterdruck als der Betriebsdruck des Tanks erzeugt wird.
  2. Ziffer 2
    Das Abstellen des Antriebes der Pumpen und Gebläse muß von der Stelle aus leicht erfolgen können, von der aus die Vorrichtungen zum Füllen und Entleeren des Tanks zu betätigen sind.
  3. Ziffer 3
    Sie müssen bei Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind, so beschaffen sein und nur so betrieben werden können, daß explosionsfähige Atmosphäre betriebsmäßig nicht gezündet werden kann. Sie müssen so angebracht oder geschützt sein, daß jede Gefahr für die Ladung infolge Erhitzung oder Entzündung vermieden wird.
  1. Absatz 2,Gebläse zum Füllen und Entleeren von Saugtanks müssen leicht zugänglich und so beschaffen sein, daß eine gefährliche Erwärmung sowie die Bildung von Funken nicht zu erwarten ist. Der Eintritt von flüssigen Stoffen aus dem Tank in das Gebläse muß ausgeschlossen sein. Mündungen von Leitungen zu Gebläsen müssen von der Mündung des Auspuffrohres eines dem Antrieb des Gebläses dienenden Verbrennungsmotors mindestens 3 m entfernt sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151398

alte Dokumentnummer

N9198817672R