Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Befestigung der Tanks
§ 14. (1) Tanks müssen am Fahrgestell oder am Trägerfahrzeug, bei selbsttragender Bauweise an den Achsen so angeordnet sein, daß der Schwerpunkt des Fahrzeuges möglichst tief liegt.Paragraph 14, (1) Tanks müssen am Fahrgestell oder am Trägerfahrzeug, bei selbsttragender Bauweise an den Achsen so angeordnet sein, daß der Schwerpunkt des Fahrzeuges möglichst tief liegt.
(2)Absatz 2,Die Entfernung zwischen den äußeren Berührungspunkten des rechten und des linken Reifens einer Achse mit dem Boden muß mindestens 90% der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeuges betragen.
(3)Absatz 3,Die Befestigungseinrichtungen für die Tanks müssen den Beanspruchungen nach § 6 Abs. 1 standhalten können. Das Scheuern der Auflager an der Tankwand muß ausgeschlossen sein.Die Befestigungseinrichtungen für die Tanks müssen den Beanspruchungen nach Paragraph 6, Absatz eins, standhalten können. Das Scheuern der Auflager an der Tankwand muß ausgeschlossen sein.
Dokumentnummer
NOR12151399
alte Dokumentnummer
N9198817673R