Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Sicherung gegen elektrostatische Aufladung
§ 18. (1) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit dem Fahrgestell elektrisch leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Füll- und Entleerungsleitungen, sowie an Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen, die mit dem Tank nicht elektrisch leitend verbunden sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung abgeleitet werden kann.Paragraph 18, (1) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit dem Fahrgestell elektrisch leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Füll- und Entleerungsleitungen, sowie an Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen, die mit dem Tank nicht elektrisch leitend verbunden sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung abgeleitet werden kann.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C mit geringer elektrischer Leitfähigkeit oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit einer Ausgleichsleitung versehen sein, mit der elektrostatische Aufladungen abgeleitet werden können. Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen, hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm2 und einer Schutzumhüllung bestehen und mit ihrem einen Ende dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen gesichert elektrisch leitend verbunden und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung versehen sein. Die Ausgleichleitung muß mindestens 5 m lang sein.Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C mit geringer elektrischer Leitfähigkeit oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit einer Ausgleichsleitung versehen sein, mit der elektrostatische Aufladungen abgeleitet werden können. Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen, hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm2 und einer Schutzumhüllung bestehen und mit ihrem einen Ende dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen gesichert elektrisch leitend verbunden und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung versehen sein. Die Ausgleichleitung muß mindestens 5 m lang sein.
Dokumentnummer
NOR12152514
alte Dokumentnummer
N9199015051J