Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Trägerfahrzeuge
§ 19. (1) Trägerfahrzeuge müssen den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 sinngemäß entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, daß die sichere Befestigung der Aufsetztanks und Gefäßbatterien am Fahrzeug gewährleistet werden kann.Paragraph 19, (1) Trägerfahrzeuge müssen den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 17 sinngemäß entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, daß die sichere Befestigung der Aufsetztanks und Gefäßbatterien am Fahrzeug gewährleistet werden kann.
(2)Absatz 2,Der Teil der Ladefläche (Laderaum), auf dem Aufsetztanks oder Gefäßbatterien angebracht sind, muß so ausreichend belüftet sein, daß sich kein zündfähiges Gemisch bilden kann. Seitliche und hintere Bordwände müssen umklappbar und mit Verschlüssen versehen sein, die leicht betätigt werden können; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Umklappen und Herabfallen gesichert sein.
Dokumentnummer
NOR12151404
alte Dokumentnummer
N9198817678R