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§ 19 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1912.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Trägerfahrzeuge

Paragraph 19, (1) Trägerfahrzeuge müssen den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 17 sinngemäß entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, daß die sichere Befestigung der Aufsetztanks und Gefäßbatterien am Fahrzeug gewährleistet werden kann.

  1. Absatz 2,Der Teil der Ladefläche (Laderaum), auf dem Aufsetztanks oder Gefäßbatterien angebracht sind, muß so ausreichend belüftet sein, daß sich kein zündfähiges Gemisch bilden kann. Seitliche und hintere Bordwände müssen umklappbar und mit Verschlüssen versehen sein, die leicht betätigt werden können; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Umklappen und Herabfallen gesichert sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151404

alte Dokumentnummer

N9198817678R