Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:Paragraph 2, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
die Beförderung
gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und
mit Wasser bei Raumtemeperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung
in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien;
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Beförderung von in Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wennDie Beförderung von in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn
diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist unddiese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des römisch zwei. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und
die in Abs. 1 Z 2 genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß §§ 12 oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß Paragraphen 12, oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12152504
alte Dokumentnummer
N9199015041J