Rechtstracker.at

§ 2 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 212.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

  1. Ziffer eins
    die Beförderung
    1. Litera a
      gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und
    2. Litera b
      mit Wasser bei Raumtemeperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung
    in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien;
  2. Ziffer 2
    Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.
  1. Absatz 2,Die Beförderung von in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des römisch zwei. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß Paragraphen 12, oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152504

alte Dokumentnummer

N9199015041J