Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anhänger
§ 22. Tankanhänger und Trägeranhänger müssen Paragraph 22, Tankanhänger und Trägeranhänger müssen
Anhängewagen oder Sattelanhänger sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 500 kg;
mit einer auf alle Räder wirkenden Bremsanlage versehen sein;
diese Bremse muß bei Sattelanhängern, die dazu bestimmt sind, mit Sattelzugfahrzeugen ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr zu bilden, den Bestimmungen des § 15 Abs. 9 entsprechen.diese Bremse muß bei Sattelanhängern, die dazu bestimmt sind, mit Sattelzugfahrzeugen ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr zu bilden, den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 9, entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12151407
alte Dokumentnummer
N9198817681R