Rechtstracker.at

§ 24 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2428.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 2412.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 4

Genehmigung und Betriebsmappe

Genehmigung

Paragraph 24, (1) Dem Antrag auf Genehmigung eines im Paragraph 2, angeführten Tanks gemäß Paragraphen 12, oder 14 GGSt sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    folgende Gutachten:
    1. Litera a
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen, daß die Festigkeit des Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen, wie Überdruck und Unterdruck im Tank oder, insbesondere bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, auch den sonstigen statischen sowie dynamischen Beanspruchungen entspricht;
    2. Litera b
      ein auf Grund einer Untersuchung nach den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung erstattetes Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks in dem gemäß Paragraph 6, Absatz 10, bestimmten Umfang. Tanks, deren Mindestwanddicken nach Paragraph 6, Absatz 11, 12, oder 14 bemessen wurden, müssen mindestens nach dem Schweißnahtfaktor 0,8 geprüft sein.
    3. Litera c
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit der Flammendurchschlagsicherungen, Lüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und selbsttätig wirkenden Füll- und Entleerungsbegrenzungseinrichtungen oder ein Nachweis, daß diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Einrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im Paragraph 2, angeführten Tanks zugelassen sind;
    4. Litera d
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen oder ein Prüfschein der Eichbehörde über den Fassungsraum des Tanks und seiner Kammern;
    5. Litera e
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Betriebssicherheit und Beförderungssicherheit des Tanks, seiner Einrichtungen und seiner Befestigung am Fahrzeug;
    6. Litera f
      bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, während des Betriebes bei 15 Grad C einen durch im Tank befindliches Gas erzeugten Überdruck von mehr als 100 kPa (1 bar) standzuhalten, ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Dichtheit des Tanks und seiner Kammern, das auf Grund einer vor nicht mehr als acht Wochen vor der Antragstellung erfolgreich durchgeführten erstmaligen Prüfung des Tanks gemäß Paragraph 26, erstattet wurde;
  2. Ziffer 2
    folgende Bescheinigungen:
    1. Litera a
      eine Bescheinigung des Herstellers der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, über deren Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs- und Güteeigenschaften und die Schweißbarkeit;
    2. Litera b
      eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks, daß dieser aus den in den vorgelegten Gütebescheinigungen (Litera a,) angeführten Werkstoffen besteht;
    3. Litera c
      eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks über das chemische Verhalten der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, gegenüber den zu befördernden gefährlichen Stoffen und gegenüber Wasser;
    4. Litera d
      bei Tanks, die mit einer Meßeinrichtung für die dem Tank zu entnehmenden oder in ihn einzufüllenden Flüssigkeitsmengen versehen sind, eine Bescheinigung darüber, daß die Meßanlage einer zur Eichung zugelassenen Bauart angehört oder zur Eichung zugelassen ist;
    5. Litera e
      eine Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern eine solche nach den Dampfkesselvorschriften erforderlich ist. In diesem Fall sind die Nachweise nach Ziffer eins, Litera b, d und f, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 3, Litera a und b nicht erforderlich. Die Druckbehälterbescheinigung ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;
  3. Ziffer 3
    folgende weitere Unterlagen:
    1. Litera a
      eine Auflistung der gefährlichen Stoffe, die in dem Tank befördert werden sollen, unter Anführung von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR. Gruppen von Stoffen ähnlicher Beschaffenheit und gleicher Verträglichkeit mit den Eigenschaften des Tanks und seiner Ausrüstungsteile dürfen unter der entsprechenden Sammelbezeichnung unter Angabe von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR angeführt sein;
    2. Litera b
      bei geschweißten Tanks und Leitungen das Prüfbuch nach ÖNORM M 7812 Teil 1 (März 1985) oder Kopien der auf den Gegenstand des Antrages bezüglichen Teile desselben. Das Prüfbuch ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;
    3. Litera c
      eine Betriebsanweisung (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5,) in zweifacher Ausfertigung.
  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung eines Tankfahrzeuges gemäß Paragraphen 12, oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;
    2. Ziffer 2
      der Bescheid über die Genehmigung der Tanks gemäß Absatz eins,, sofern nicht die Genehmigung des Tanks gleichzeitig beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges und dessen Ausrüstung einschließlich der Tankbefestigungseinrichtungen.
  2. Absatz 3,Dem Antrag auf Genehmigung eines Zugfahrzeuges oder Trägerfahrzeuges gemäß Paragraphen 12, oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;
    2. Ziffer 2
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges;
    3. Ziffer 3
      ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die am Zugfahrzeug bzw. Trägerfahrzeug angebrachten Tankbefestigungseinrichtungen.

Schlagworte

Füllbegrenzungseinrichtung, Dehnungseigenschaft, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Beförderungssicherheit

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152516

alte Dokumentnummer

N9199015053J