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§ 26 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2612.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 5

Prüfungen

Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

Paragraph 26, (1) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor ihrer Genehmigung von einem gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen zu prüfen.

Diese Prüfung umfaßt:

  1. Litera a
    eine Bauprüfung;
  2. Litera b
    eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes;
  3. Litera c
    eine Wasserdruckprüfung mit dem auf Grund dieser Verordnung in Betracht kommenden Prüfdruck und
  4. Litera d
    eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
  1. Absatz 2,Bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - und die Prüfungen nach Anhang B.1d des ADR.
  2. Absatz 3,Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
  3. Absatz 4,Ist der vorgeschriebene Prüfdruck größer als der höchste Betriebsdruck, so müssen lediglich der Tankmantel einschließlich der äußeren Böden, die Absperreinrichtungen und die Öffnungen und ihre Deckel dem Prüfdruck standhalten. Die übrigen Teile des Tanks müssen einer Dichtheitsprüfung unterworfen werden.
  4. Absatz 5,Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dies nicht gefährlich ist und die gleichen Ergebnisse zeigt.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151411

alte Dokumentnummer

N9198817685R