Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 5
Prüfungen
Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks
§ 26. (1) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor ihrer Genehmigung von einem gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen zu prüfen.Paragraph 26, (1) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor ihrer Genehmigung von einem gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen zu prüfen.
Diese Prüfung umfaßt:
eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes;
eine Wasserdruckprüfung mit dem auf Grund dieser Verordnung in Betracht kommenden Prüfdruck und
eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
(2)Absatz 2,Bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - und die Prüfungen nach Anhang B.1d des ADR.
(3)Absatz 3,Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
(4)Absatz 4,Ist der vorgeschriebene Prüfdruck größer als der höchste Betriebsdruck, so müssen lediglich der Tankmantel einschließlich der äußeren Böden, die Absperreinrichtungen und die Öffnungen und ihre Deckel dem Prüfdruck standhalten. Die übrigen Teile des Tanks müssen einer Dichtheitsprüfung unterworfen werden.
(5)Absatz 5,Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dies nicht gefährlich ist und die gleichen Ergebnisse zeigt.Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dies nicht gefährlich ist und die gleichen Ergebnisse zeigt.
Dokumentnummer
NOR12151411
alte Dokumentnummer
N9198817685R