Rechtstracker.at

§ 28 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2828.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 2812.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 6

Kennzeichnungen

Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und

der Tanks

Tankschild

Paragraph 28, (1) An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Material dauerhaft und deutlich sichtbar an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle des Tanks angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

  • Strichaufzählung
    Zulassungsnummer;
  • Strichaufzählung
    Hersteller oder Herstellerzeichen;
  • Strichaufzählung
    Herstellungsnummer;
  • Strichaufzählung
    Baujahr;
  • Strichaufzählung
    Prüfdruck;
  • Strichaufzählung
    Fassungsraum, bei unterteilten Tanks Fassungsraum einer jeden Kammer;
  • Strichaufzählung
    Berechnungstemperatur in Grad Celsius (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 Grad C oder unter -20 Grad C);
  • Strichaufzählung
    Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach Paragraph 27, Absatz 2,;
  • Strichaufzählung
    Stempel des gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;
  • Strichaufzählung
    Tankwerkstoff und gegebenenfalls Werkstoff der Schutzauskleidung.
An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchste zulässige Betriebsdruck anzugeben. Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
  1. Absatz 2,Bei Aufsetztanks und Gefäßbatterien muß das Gewicht der leeren Tanks mit den mit ihnen verbundenen Armaturen und Befestigungseinrichtungen angegeben sein.

Bezettelung

  1. Absatz 3,Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks müssen an beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des römisch zwei. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein.
  2. Absatz 4,Fahrzeuge mit Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen an den beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des römisch zwei. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein. Wenn diese Gefahrzettel nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel außerdem an den Seitenwänden und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

Orangefarbene Tafeln

  1. Absatz 5,Tankfahrzeuge oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln hat den Bestimmungen der Rn. 10 500 ADR zu entsprechen.
  2. Absatz 6,Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die jeweils einen Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern haben und in denen im Anhang B.5 des ADR aufgezählte Stoffe befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder jeder Kammer parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5, vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B.5 des ADR für jeden in Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.
  3. Absatz 7,An Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, die nur einen der in Anhang B.5 des ADR aufgezählten Stoffe befördern, sind die gemäß Absatz 6, vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Absatz 5, angebrachten Tafeln mit den im Anhang B.5 des ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.
  4. Absatz 8,Die Kennzeichnungsnummern des ADR setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Anhang B.5 des ADR). Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.
  5. Absatz 9,Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls für leere ungereinigte und nicht entgaste Tanks.
  6. Absatz 10,Wenn die gefährlichen Stoffe entladen und die Tanks gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen Tafeln, die Gefahrzettel und stoffbezogene Aufschriften am Tank nicht mehr sichtbar sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152519

Alte Dokumentnummer

N9199015056J