Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.
Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.
Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.
Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen festgehalten sind, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera g, der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.
Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.Saugtank: ein Tank gemäß Ziffer eins,, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.
Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.
Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.
Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.
Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.
Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.
Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.
Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.
Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.
Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.
Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.
Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.
Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.
Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.
Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:
höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);
höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);
iii) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.
Wenn in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 Grad C.
Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile.
Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.
Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.
Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.
Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.
Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.
Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.
Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.
Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.
Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:
21,4 x e0
e1 = -----------------------
3. Wurzel aus (Rm1 x A1)
oder
(Rm0 x A0)
e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------
(Rm1 x A1)
In diesen Formeln bedeutet:
e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,
Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes,=360,
A0 = Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes,=27,
e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,
Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,
A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.
Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrunde gelegt werden:Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 24, unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrunde gelegt werden:
A=17 kNm für 5 mm und A=22 kNm für 6 mm. Die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens hat durch einen gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden behördlich anerkannten Sachverständigen oder eine gemäß § 37 GGSt in Betracht kommende Prüfstelle zu erfolgen.A=17 kNm für 5 mm und A=22 kNm für 6 mm. Die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens hat durch einen gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden behördlich anerkannten Sachverständigen oder eine gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommende Prüfstelle zu erfolgen.
bottom-loading: ein tankseitig und füllstellenseitig abgestimmtes System für das Befüllen der Tanks von unten mit Sicherungseinrichtungen gegen den Aufbau von unzulässigen Überdrücken in den Tanks sowie gegen Überfüllung und Überlaufen der Tanks (Füllsteuerung) unter Anwendung der Gasrückführung (Gaspendeln).
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.
Anmerkung
Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.