Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
§ 33. (1) Für die Ausrüstung von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).Paragraph 33, (1) Für die Ausrüstung von Tanks gelten unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 2, die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).
(2)Absatz 2,Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführten Gasen.Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführten Gasen.
(3)Absatz 3,Werden verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase befördert, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können und die durch den Buchstaben „t'' in der Stoffaufzählung gekennzeichnet sind, muß die Fahrzeugbesatzung mit geeignetem Atemschutz ausgerüstet sein, der für das beförderte Gas geeignet ist.
Dokumentnummer
NOR12151418
alte Dokumentnummer
N9198817692R