Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 2
Bau
§ 39. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2301 Ziffer 12 ADR aufgeführten Stoffen müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.Paragraph 39, (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2301 Ziffer 12 ADR aufgeführten Stoffen müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera b, müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.
(3)Absatz 3,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera c, müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.
(4)Absatz 4,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera d, müssen nach den Vorschriften des römisch eins. Teils dieser Verordnung bemessen sein.
Dokumentnummer
NOR12151424
alte Dokumentnummer
N9198817698R