Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 2
Bau
Werkstoffe
§ 4. (1) Die Tanks und die Rohrleitungen müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein.Paragraph 4, (1) Die Tanks und die Rohrleitungen müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein.
(2)Absatz 2,Diese metallischen Werkstoffe müssen, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 Grad C und +50 Grad C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein.
(3)Absatz 3,Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 Grad C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.
(4)Absatz 4,Für geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei dem weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re nach Werkstoffspezifikation von 460 N/mm noch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit von 725 N/mm überschritten wird.
(5)Absatz 5,Stähle müssen eine Bruchdehnung aufweisen, die mindestens dem Zahlenwert
10 000
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ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2
entspricht; sie darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16% und bei anderen Stählen nicht weniger als 20% betragen.
(6)Absatz 6,Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12% betragen.
(7)Absatz 7,Andere Werkstoffe als Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit bei mechanischen Beanspruchungen den in den Abs. 2 bis 4 angeführten Werkstoffen gleichwertig sein und eine ausreichende Sicherheit gegen Entzünden, Alterung und Korrosion aufweisen.Andere Werkstoffe als Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit bei mechanischen Beanspruchungen den in den Absatz 2 bis 4 angeführten Werkstoffen gleichwertig sein und eine ausreichende Sicherheit gegen Entzünden, Alterung und Korrosion aufweisen.
Dokumentnummer
NOR12151389
alte Dokumentnummer
N9198817663R