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§ 4 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 2

Bau

Werkstoffe

Paragraph 4, (1) Die Tanks und die Rohrleitungen müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein.

  1. Absatz 2,Diese metallischen Werkstoffe müssen, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 Grad C und +50 Grad C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein.
  2. Absatz 3,Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 Grad C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.
  3. Absatz 4,Für geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei dem weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re nach Werkstoffspezifikation von 460 N/mm noch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit von 725 N/mm überschritten wird.
  4. Absatz 5,Stähle müssen eine Bruchdehnung aufweisen, die mindestens dem Zahlenwert

10 000

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ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

entspricht; sie darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16% und bei anderen Stählen nicht weniger als 20% betragen.

  1. Absatz 6,Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12% betragen.
  2. Absatz 7,Andere Werkstoffe als Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit bei mechanischen Beanspruchungen den in den Absatz 2 bis 4 angeführten Werkstoffen gleichwertig sein und eine ausreichende Sicherheit gegen Entzünden, Alterung und Korrosion aufweisen.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151389

alte Dokumentnummer

N9198817663R