Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 7
Betrieb
§ 44. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe des § 38 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.Paragraph 44, (1) Tanks mit Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera a, b und c müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe des Paragraph 38, Litera a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.
(2)Absatz 2,Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 6, 11, 12 und 14 bis 20 ADR zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.
(3)Absatz 3,Acetaldehyd der Rn. 2301 Ziffer 1a) ADR darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierungen befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.
(4)Absatz 4,Benzin der Rn. 2301 Ziffer 3b) - Bemerkung, ADR darf auch in Tanks befördert werden, die nach § 6 Abs. 4 Z 1 bemessen sind und deren Ausrüstung § 9 Abs. 10 entspricht.Benzin der Rn. 2301 Ziffer 3b) - Bemerkung, ADR darf auch in Tanks befördert werden, die nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, bemessen sind und deren Ausrüstung Paragraph 9, Absatz 10, entspricht.
Dokumentnummer
NOR12152524
alte Dokumentnummer
N9199015061J