Rechtstracker.at

§ 47 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4728.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 4712.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Paragraph 47, (1) Tanks für die Beförderung von Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11c) ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein. Sie dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied zwischen 20 kPa (0,2 bar) und 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die Entleerungseinrichtungen müssen durch verriegelbare Metallkappen geschützt werden können.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Litera a
      Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen angebracht sein; jedoch kann ein Rohr, das zur Entleerung des Phosphors dient, mit einem Wärmemantel versehen werden. Die Erwärmungsvorrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Temperatur bei der Beladung des Tanks hinaus verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Öffnungen müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchsten zulässigen Standes des Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Ferner sind die in Paragraph 9, Absatz 9, vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.
    2. Litera b
      Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einer den höchsten zulässigen Wasserstand anzeigenden festen Einrichtung versehen sein.
  2. Absatz 3,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1a) ADR müssen an ihren Öffnungen (Hähne, Einstiegöffnungen, Mannlöcher usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein.
  3. Absatz 4,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2e) ADR dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen oder Anschlüsse haben, auch dann nicht, wenn diese Öffnungen oder Anschlüsse verschließbar sind. Außerdem sind die in Paragraph 9, Absatz 9, vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Die auf der Oberseite des Tanks angeordneten Öffnungen einschließlich ihrer Armaturen müssen durch eine Schutzkappe geschützt werden können.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152526

Alte Dokumentnummer

N9199015063J