Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Korrosionsschutz
§ 5. (1) Die den zur Beförderung bestimmten Stoffen ausgesetzten Teile von Tanks, Rohrleitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit den beförderten Stoffen verträglich sind. Werkstoffe, die unter atmosphärischen Einflüssen korrodieren, müssen an ihrer Außenseite mit einer Korrosionsschutzschicht versehen sein, die gegen die beim Betrieb des Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich ist. Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium, Aluminiumlegierungen oder anderen Werkstoffen, die unter atmosphärischen Einflüssen eine beständige, korrosionshemmende Oberflächenschicht bilden.Paragraph 5, (1) Die den zur Beförderung bestimmten Stoffen ausgesetzten Teile von Tanks, Rohrleitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit den beförderten Stoffen verträglich sind. Werkstoffe, die unter atmosphärischen Einflüssen korrodieren, müssen an ihrer Außenseite mit einer Korrosionsschutzschicht versehen sein, die gegen die beim Betrieb des Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich ist. Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium, Aluminiumlegierungen oder anderen Werkstoffen, die unter atmosphärischen Einflüssen eine beständige, korrosionshemmende Oberflächenschicht bilden.
(2)Absatz 2,Tanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierung müssen von den nicht aus Leichtmetall bestehenden Teilen, wie insbesondere Armaturen, Rohrleitungen und allen übrigen Teilen des Fahrzeuges, durch isolierende Schutzschichten getrennt sein. Diese Schutzschichten müssen gegen mechanische Beanspruchung ausreichend widerstandsfähig sein. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muß vermieden werden.
(3)Absatz 3,Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.
(4)Absatz 4,Schutzauskleidungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (§ 6 Abs. 8) eintreten können.Schutzauskleidungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Paragraph 6, Absatz 8,) eintreten können.
(5)Absatz 5,Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12151390
alte Dokumentnummer
N9198817664R