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§ 51 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5112.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 7

Betrieb

Paragraph 51, (1) Tanks mit Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2 b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11 c) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 98% gefüllt sein.

  1. Absatz 2,Weißer oder gelber Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR muß bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der spezifische Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 Grad C höchstens 98% betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der spezifische Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 Grad C höchstens 96% betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß nach dem Erkalten der Stickstoffdruck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann.
  2. Absatz 3,Bei Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR müssen die Kappen nach Paragraph 47, Absatz 3, verriegelt sein.
  3. Absatz 4,Der spezifische Füllungsgrad darf je Liter Fassungsraum höchstens 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliziumchloroform) der Rn. 2471 Ziffer 4 a) ADR, höchstens 0,95 kg für Methyldichlorsilan und höchstens 0,93 kg für Äthyldichlorsilan der Rn. 2471 Ziffer 4 b) ADR betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird volumetrisch gefüllt, darf der spezifische Füllungsgrad höchstens 85% betragen.
  4. Absatz 5,Tanks, die Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR enthalten haben, müssen
    • Strichaufzählung
      entweder mit Stickstoff gefüllt sein; die Tankverschlüsse sind nach Verschließen auf Gasdichtheit zu überprüfen; dies ist im Beförderungspapier zu bescheinigen;
    • Strichaufzählung
      oder zu mindestens 96% und höchstens 98% ihres Fassungsraums mit Wasser gefüllt sein; das Wasser muß so viel Frostschutzmittel enthalten, daß es während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung haben und mit Phosphor nicht reagieren.
  5. Absatz 6,Der spezifische Füllungsgrad für Tanks mit Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR darf höchstens 90% betragen; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 Grad C muß jedoch zur Sicherheit ein füllungsfreier Raum von 5% verbleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Überdruck 50 kPa (0,5 bar) nicht übersteigt. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen sein und die Schutzkappen nach Paragraph 47, Absatz 4, müssen verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen mit einem inerten Gas mit einem Überdruck bis zu 50 kPa (0,5 bar) gefüllt sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151436

Alte Dokumentnummer

N9198817710R