Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
KLASSE 5.1
ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE
KLASSE 5.2
ORGANISCHE PEROXIDE
ABSCHNITT 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),
Begriffsbestimmungen
Verwendung
§ 52. (1) Folgende Stoffe der Klasse 5.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden: Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3, Lösungen der Ziffer 4 (auch pulverförmiges Natriumchlorat in feuchtem oder trockenem Zustand) und wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Ziffer 6 a) ADR in einer Konzentration von mehr als 80%, aber höchstens 93%, vorausgesetzt,Paragraph 52, (1) Folgende Stoffe der Klasse 5.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden: Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3, Lösungen der Ziffer 4 (auch pulverförmiges Natriumchlorat in feuchtem oder trockenem Zustand) und wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Ziffer 6 a) ADR in einer Konzentration von mehr als 80%, aber höchstens 93%, vorausgesetzt,
der in einer 10%igen wässerigen Lösung des beförderten Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7 und
die Lösungen enthalten nicht mehr als 0,2% brennbare Stoffe und keine Chlorverbindungen in einer Menge, in der der Chlorgehalt 0,02% übersteigt.
(2)Absatz 2,Stoffe der Klasse 5.2 Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.