Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 5
Prüfungen
§ 56. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.Paragraph 56, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 52, in flüssigem Zustand müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung der übrigen Stoffe des § 52 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.Tanks für die Beförderung der übrigen Stoffe des Paragraph 52, müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Paragraph 6, Absatz 4, festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Tanks aus Reinaluminium für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR und für flüssige organische Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) geprüft werden.
Dokumentnummer
NOR12151441
alte Dokumentnummer
N9198817715R