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§ 58 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5828.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 5812.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 7

Betrieb

Paragraph 58, (1) Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen gemäß Paragraph 52, in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

  1. Absatz 2,Tanks mit Stoffen der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3 ADR dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 Grad C höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 95% gefüllt sein.
  2. Absatz 3,Tanks mit wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 97% gefüllt sein und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 Grad C nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Tanks, die für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden, ohne daß sie vorher sorgfältig von Rückständen gereinigt wurden.
  4. Absatz 5,Tanks für die Beförderung flüssiger organischer Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 80% gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Befüllung frei von Verunreinigungen sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152531

alte Dokumentnummer

N9199015068J