Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 2
Bau
§ 60. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3 ADR aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.Paragraph 60, (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3 ADR aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) bemessen sein.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera b, müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) bemessen sein.
(3)Absatz 3,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. c müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera c, müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.
(4)Absatz 4,Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe gemäß § 59 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe gemäß Paragraph 59, Litera d, müssen nach den Vorschriften des römisch eins. Teils dieser Verordnung bemessen sein.
Dokumentnummer
NOR12151445
Alte Dokumentnummer
N9198817719R