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§ 61 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6112.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Paragraph 61, (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in Paragraph 9, Absatz 9, vorgesehenen Reinigungsöffnungen für Tanks für Blausäurelösungen der Rn. 2601 Ziffer 2 ADR nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera c und d dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen werden können.
  2. Absatz 3,Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 4, entsprechen.
  3. Absatz 4,Schutz der Ausrüstung
    1. Ziffer eins
      Am oberen Teil des Tanks:
      Die Bedienungsausrüstung muß so angebracht sein, daß beim Umkippen des Tanks keine Beschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist. Dies kann erreicht werden durch
      1. Litera a
        den Einbau in einen eingelassenen Dom oder
      2. Litera b
        ein innenliegendes Ventil oder
      3. Litera c
        eine Schutzkappe oder
      4. Litera d
        quer- und/oder längsgerichtete Konstruktionselemente oder
      5. Litera e
        gleichwirksame Einrichtungen.
    2. Ziffer 2
      Am unteren Teil des Tanks:
      Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlußeinrichtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm3 quer zur Fahrtrichtung geschützt sein. Der Bodenabstand muß bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.
    3. Ziffer 3
      An der Rückseite des Tanks:
      Alle Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach Paragraph 15, Absatz 11, geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, daß sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind.
  4. Absatz 5,Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151446

alte Dokumentnummer

N9198817720R