Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
§ 61. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen für Tanks für Blausäurelösungen der Rn. 2601 Ziffer 2 ADR nicht zulässig.Paragraph 61, (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in Paragraph 9, Absatz 9, vorgesehenen Reinigungsöffnungen für Tanks für Blausäurelösungen der Rn. 2601 Ziffer 2 ADR nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen werden können.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera c und d dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen werden können.
(3)Absatz 3,Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des § 10 Abs. 4 entsprechen.Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 4, entsprechen.
(4)Absatz 4,Schutz der Ausrüstung
Am oberen Teil des Tanks:
Die Bedienungsausrüstung muß so angebracht sein, daß beim Umkippen des Tanks keine Beschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist. Dies kann erreicht werden durch
den Einbau in einen eingelassenen Dom oder
ein innenliegendes Ventil oder
quer- und/oder längsgerichtete Konstruktionselemente oder
gleichwirksame Einrichtungen.
Am unteren Teil des Tanks:
Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlußeinrichtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm3 quer zur Fahrtrichtung geschützt sein. Der Bodenabstand muß bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.
An der Rückseite des Tanks:
Alle Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach § 15 Abs. 11 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, daß sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind.Alle Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach Paragraph 15, Absatz 11, geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, daß sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind.
(5)Absatz 5,Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C.Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C.
Dokumentnummer
NOR12151446
alte Dokumentnummer
N9198817720R