Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 5
Prüfungen
§ 63. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.Paragraph 63, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.
(2)Absatz 2,Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich der Wasserdruckprüfung, von Tanks für Stoffe der Rn. 2601 Ziffer 31a) ADR betragen 3 Jahre.
(3)Absatz 3,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks im § 6 Abs. 4 festgelegt ist.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 59, Litera d, müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks im Paragraph 6, Absatz 4, festgelegt ist.
Dokumentnummer
NOR12151448
alte Dokumentnummer
N9198817722R