Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung und Bezettelung
§ 71. (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Stoffen der Klasse 7 zugelassen sind, müssen die Angaben gemäß § 28 Abs. 1 durch das Strahlensymbol, wie es auf den Zetteln nach Mustern 7A bis 7D wiedergegeben ist, ergänzt sein. Außerdem müssen auf den Tanks die Aufschriften und Kennzeichnungen gemäß den Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 sowie der Rn. 2705 ADR angebracht sein.Paragraph 71, (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Stoffen der Klasse 7 zugelassen sind, müssen die Angaben gemäß Paragraph 28, Absatz eins, durch das Strahlensymbol, wie es auf den Zetteln nach Mustern 7A bis 7D wiedergegeben ist, ergänzt sein. Außerdem müssen auf den Tanks die Aufschriften und Kennzeichnungen gemäß den Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 sowie der Rn. 2705 ADR angebracht sein.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 7 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit den in dem entsprechenden Blatt der Rn. 2704 sowie in der Rn. 2706 und 2708 ADR vorgeschriebenen Zetteln nach Muster 7A, 7B, 7C und/oder 7D, gegebenenfalls mit den entsprechenden Aufschriften, versehen sein. Haben diese Stoffe zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so müssen die Fahrzeuge außerdem gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln gemäß den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 7 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit den in dem entsprechenden Blatt der Rn. 2704 sowie in der Rn. 2706 und 2708 ADR vorgeschriebenen Zetteln nach Muster 7A, 7B, 7C und/oder 7D, gegebenenfalls mit den entsprechenden Aufschriften, versehen sein. Haben diese Stoffe zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so müssen die Fahrzeuge außerdem gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln gemäß den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12152540
alte Dokumentnummer
N9199015077J