Rechtstracker.at

§ 71 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7128.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 7112.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

Paragraph 71, (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Stoffen der Klasse 7 zugelassen sind, müssen die Angaben gemäß Paragraph 28, Absatz eins, durch das Strahlensymbol, wie es auf den Zetteln nach Mustern 7A bis 7D wiedergegeben ist, ergänzt sein. Außerdem müssen auf den Tanks die Aufschriften und Kennzeichnungen gemäß den Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 sowie der Rn. 2705 ADR angebracht sein.

  1. Absatz 2,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 7 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit den in dem entsprechenden Blatt der Rn. 2704 sowie in der Rn. 2706 und 2708 ADR vorgeschriebenen Zetteln nach Muster 7A, 7B, 7C und/oder 7D, gegebenenfalls mit den entsprechenden Aufschriften, versehen sein. Haben diese Stoffe zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so müssen die Fahrzeuge außerdem gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln gemäß den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen versehen sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152540

alte Dokumentnummer

N9199015077J