Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 7
Betrieb
§ 72. (1) Der spezifische Füllungsgrad darf bei der Bezugstemperatur von 15 Grad C 93% des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.Paragraph 72, (1) Der spezifische Füllungsgrad darf bei der Bezugstemperatur von 15 Grad C 93% des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Tanks, in denen radioaktive Stoffe befördert werden, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.
(3)Absatz 3,Haben die beförderten Stoffe der Klasse 7 zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so gelten zusätzlich die Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 ADR gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12152541
alte Dokumentnummer
N9199015078J