Rechtstracker.at

§ 74 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7412.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 2

Bau

Paragraph 74, (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2801 Ziffern 6 und 24 ADR aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) bemessen sein. Tanks für Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 a) ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar), Tanks für Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 7 b) und c) ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.
  2. Absatz 3,Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR.
  3. Absatz 4,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera b, müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) bemessen sein.
  4. Absatz 5,Wenn die Verwendung von Aluminium für Tanks für die Beförderung von Salpetersäure der Rn. 2801 Ziffer 2 a) ADR erforderlich ist, müssen diese Aluminiumtanks mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sein; in diesem Fall braucht abweichend von den Bestimmungen des Absatz 4, die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.
  5. Absatz 6,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera c, müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.
  6. Absatz 7,Tanks für die Beförderung von Monochloressigsäure der Rn. 2801 Ziffer 31 b) ADR müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von dieser Säure angegriffen wird.
  7. Absatz 8,Tanks für die Beförderung wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR müssen samt Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 6, muß die Wanddicke nicht mehr als 15 mm betragen, wenn die Tanks aus Reinaluminium hergestellt sind.
  8. Absatz 9,Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe gemäß Paragraph 73, Litera d, müssen nach den Vorschriften des römisch eins. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151459

alte Dokumentnummer

N9198817733R