Rechtstracker.at

§ 75 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7512.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Paragraph 75, (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Außerdem sind die in Paragraph 9, Absatz 9, vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera b, c und d dürfen auch Untenentleerung haben.
  2. Absatz 3,Sind Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera b, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet, muß vor dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 4, entsprechen.
  3. Absatz 4,Tanks für die Beförderung von Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR müssen wärmeisoliert und mit außen angebrachten Erwärmungsvorrichtungen versehen sein.
  4. Absatz 5,Tanks für die Beförderung von Hypochloritlösungen der Rn. 2801 Ziffer 61 ADR und von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck bilden kann.
  5. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C und für Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 2 a) und 3 a) ADR.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151460

Alte Dokumentnummer

N9198817734R