Rechtstracker.at

§ 77 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 04.06.1993 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7712.02.198904.06.1993 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 5

Prüfungen

Paragraph 77, (1) Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff oder Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) und Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6 und 7 ADR sind alle drei Jahre mit geeigneten Geräten (zB Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen.
  2. Absatz 3,Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.
  3. Absatz 4,Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR oder von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR ist alle drei Jahre zu wiederholen.
  4. Absatz 5,Tanks aus Reinaluminium für die Beförderung von Salpetersäure der Rn. 2801 Ziffer 2 a) ADR und von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 0,25 MPa (2,5 bar) zu prüfen.
  5. Absatz 6,Der Zustand der Auskleidung der Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR ist von einem gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine innere Untersuchung des Tanks jährlich zu prüfen.
  6. Absatz 7,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera d, müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Paragraph 6, Absatz 4, festgelegt ist.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151462

alte Dokumentnummer

N9198817736R