Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 5
Prüfungen
§ 77. (1) Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff oder Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) und Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.Paragraph 77, (1) Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff oder Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) und Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6 und 7 ADR sind alle drei Jahre mit geeigneten Geräten (zB Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen.
(3)Absatz 3,Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.
(4)Absatz 4,Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR oder von Stoffen gemäß § 73 lit. b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR ist alle drei Jahre zu wiederholen.Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR oder von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR ist alle drei Jahre zu wiederholen.
(5)Absatz 5,Tanks aus Reinaluminium für die Beförderung von Salpetersäure der Rn. 2801 Ziffer 2 a) ADR und von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 0,25 MPa (2,5 bar) zu prüfen.
(6)Absatz 6,Der Zustand der Auskleidung der Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR ist von einem gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine innere Untersuchung des Tanks jährlich zu prüfen.Der Zustand der Auskleidung der Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR ist von einem gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine innere Untersuchung des Tanks jährlich zu prüfen.
(7)Absatz 7,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 73, Litera d, müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Paragraph 6, Absatz 4, festgelegt ist.
Dokumentnummer
NOR12151462
alte Dokumentnummer
N9198817736R