Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79cParagraph 79 c
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
§ 79c. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 1 und 2 ADR müssen luftdicht verschlossen werden können.Paragraph 79 c, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 1 und 2 ADR müssen luftdicht verschlossen werden können.
(2)Absatz 2,Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß Paragraph 10, Absatz 4, entsprechen.
(3)Absatz 3,§ 23 Abs. 1 Z 5 ist auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 nicht anzuwenden.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, ist auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12152546
alte Dokumentnummer
N9199015083J