Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
Einrichtungen zum Füllen und Entleeren
§ 9. (1) Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.Paragraph 9, (1) Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Tanks müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Ausrüstungsteile müssen so angebracht sein, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen gesichert sind und ihre Beschädigung auch bei Unfällen nicht zu erwarten ist. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tanks gewährleistet sein. Die Bedienungsausrüstung muß die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und muß mit den beförderten Stoffen verträglich sein.
Die Bedienungsausrüstung muß so angeordnet sein, daß ihre sichere Erreichbarkeit, unbehinderte Betätigung und Beobachtung für die hiezu bestimmten Personen von der Fahrbahn aus oder von gesicherten und leicht erreichbaren Auftritten oder Standflächen, die am Fahrzeug oder am Tank fest angebracht sein müssen, gewährleistet ist. Für diese Auftritte und Standflächen sind die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden.
Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit den beförderten Stoffen verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, zB durch Alterung, gefährdet wird. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.
Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so in einem abschließbaren Raum angebracht oder mit abnehmbaren oder versperrbaren Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, daß eine Betätigung durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann. Die ordnungsgemäße Betätigung der Füll- und Entleerungseinrichtungen darf nicht unnötig erschwert werden.
Absperreinrichtungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen, einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse, sowie Schutzkappen müssen in der Verschlußstellung ein unbeabsichtigtes Lockern ausschließen und gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
(3)Absatz 3,Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur durch Leitungen von unten befüllt zu werden (Ablaufrohre gemäß Abs. 4), müssen mit Füllrohren oder gasdicht verschließbaren Füllöffnungen versehen sein. Der Austritt der Füllrohre muß, wenn der Tank für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt ist, waagrecht sein und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von Füllrohren in Tanks müssen ausgeschlossen sein. Die größte lichte Weite von Füllöffnungen darf 500 mm nicht übersteigen.Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur durch Leitungen von unten befüllt zu werden (Ablaufrohre gemäß Absatz 4,), müssen mit Füllrohren oder gasdicht verschließbaren Füllöffnungen versehen sein. Der Austritt der Füllrohre muß, wenn der Tank für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt ist, waagrecht sein und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von Füllrohren in Tanks müssen ausgeschlossen sein. Die größte lichte Weite von Füllöffnungen darf 500 mm nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Tanks und alle Abteile von Tanks, die mit Ablaufrohren versehen sind, müssen mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Der erste der beiden Verschlüsse muß aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen am Ende jedes Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung der inneren Absperreinrichtung - offen oder geschlossen -, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge von Stößen oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Absperreinrichtungen muß klar ersichtlich sein. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Bei Tanks, die über Ablaufrohre befüllt werden sollen, muß die erste Absperreinrichtung von einem Platz aus sicher geschlossen werden können, von dem aus die Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht werden kann.
(5)Absatz 5,An Stelle der inneren Absperreinrichtung gemäß Abs. 4 darf eine an der Tankwand liegende, außenliegende Absperreinrichtung angebracht sein, die durch einen Schutz (Bügel, Verschalungen u. dgl.), der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet, geschützt ist. Anschließende Rohrleitungen müssen möglichst nahe der Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle aufweisen oder durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie die Tankwand, geschützt sein. Ist eine im Ablaufrohr liegende Meßeinrichtung vorhanden, darf die zweite Absperreinrichtung auch vor dieser Meßanlage angebracht sein.An Stelle der inneren Absperreinrichtung gemäß Absatz 4, darf eine an der Tankwand liegende, außenliegende Absperreinrichtung angebracht sein, die durch einen Schutz (Bügel, Verschalungen u. dgl.), der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet, geschützt ist. Anschließende Rohrleitungen müssen möglichst nahe der Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle aufweisen oder durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie die Tankwand, geschützt sein. Ist eine im Ablaufrohr liegende Meßeinrichtung vorhanden, darf die zweite Absperreinrichtung auch vor dieser Meßanlage angebracht sein.
(6)Absatz 6,Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen des Tanks müssen, sofern sie nicht der Belüftung des Tanks dienen (§ 10), mit gasdichten Schraubkappen, Blindflanschen oder anderen gleich wirksamen Einrichtungen versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert sind.Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen des Tanks müssen, sofern sie nicht der Belüftung des Tanks dienen (Paragraph 10,), mit gasdichten Schraubkappen, Blindflanschen oder anderen gleich wirksamen Einrichtungen versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert sind.
(7)Absatz 7,Tanks und alle ihre Kammern müssen eine Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung aufweisen. Dies gilt nicht für Saugtanks, die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Unterdruck befüllt zu werden. Die Anschlußeinrichtungen müssen bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen (§ 10) an den Lüftungseinrichtungen angebracht sein. Mehrere Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn eine gefährliche Vermischung verschiedener Stoffe sowie deren Dämpfe ausgeschlossen werden kann. Ist für die Anschlußeinrichtung einer dieser Kammern gemäß § 11 eine Flammendurchschlagsicherung vorgeschrieben, müssen auch die Anschlußeinrichtungen der übrigen Kammern mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Der lichte Querschnitt der Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz durch diese Leitung entsprechen.Tanks und alle ihre Kammern müssen eine Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung aufweisen. Dies gilt nicht für Saugtanks, die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Unterdruck befüllt zu werden. Die Anschlußeinrichtungen müssen bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen (Paragraph 10,) an den Lüftungseinrichtungen angebracht sein. Mehrere Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn eine gefährliche Vermischung verschiedener Stoffe sowie deren Dämpfe ausgeschlossen werden kann. Ist für die Anschlußeinrichtung einer dieser Kammern gemäß Paragraph 11, eine Flammendurchschlagsicherung vorgeschrieben, müssen auch die Anschlußeinrichtungen der übrigen Kammern mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Der lichte Querschnitt der Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz durch diese Leitung entsprechen.
(8)Absatz 8,Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen im Tank für die Entleerung oder Reinigung des Tanks, wie Schubkolben usw., so gebaut sein, daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen ist.
(9)Absatz 9,Tanks für die Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden, abschersicheren oder gegen Abscheren geschützten Flansch verschlossen werden können, dessen Dichtung gekammert und gegen das Füllgut beständig sein muß. Die Schrauben müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein. Es sind auch Blockflansche, Blinddeckel mit Nut und Feder und gleichwertige Abschlüsse zulässig.
(10)Absatz 10,Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen das Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben (§ 10) oder den Bestimmungen der Abs. 11 oder 12 entsprechen.Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen das Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben (Paragraph 10,) oder den Bestimmungen der Absatz 11, oder 12 entsprechen.
(11)Absatz 11,Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen des Abs. 12 entsprechen.Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen des Absatz 12, entsprechen.
(12)Absatz 12,Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 0,3 MPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 0,3 MPa (3 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht verschlossen sein.
(13)Absatz 13,Tanks und Kammern, die miteinander nicht durch Öffnungen in Verbindung stehen, die einen Ausgleich der in ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen ermöglichen, müssen mit je einem, nicht aus Glas bestehenden Flüssigkeitsstandanzeiger versehen sein. Mit Hilfe dieses Flüssigkeitsstandanzeigers muß bei jedem beförderten flüssigen Stoff feststellbar sein, ob der Füllungsgrad gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 oder 12 überschritten wurde. Bei Tanks und Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern, die nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sind, muß durch Flüssigkeitsstandanzeiger feststellbar sein, ob der Tank oder die Kammer praktisch leer ist oder mindestens zu 80% gefüllt wurde. Die Ablesung von Flüssigkeitsstandanzeigern muß leicht und sicher ohne Öffnen von Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3 möglich sein.Tanks und Kammern, die miteinander nicht durch Öffnungen in Verbindung stehen, die einen Ausgleich der in ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen ermöglichen, müssen mit je einem, nicht aus Glas bestehenden Flüssigkeitsstandanzeiger versehen sein. Mit Hilfe dieses Flüssigkeitsstandanzeigers muß bei jedem beförderten flüssigen Stoff feststellbar sein, ob der Füllungsgrad gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, oder 12 überschritten wurde. Bei Tanks und Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern, die nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sind, muß durch Flüssigkeitsstandanzeiger feststellbar sein, ob der Tank oder die Kammer praktisch leer ist oder mindestens zu 80% gefüllt wurde. Die Ablesung von Flüssigkeitsstandanzeigern muß leicht und sicher ohne Öffnen von Inspektionsöffnungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, möglich sein.
Anmerkung
Zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften siehe insbesondere
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972;
Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 143/1974.
Schlagworte
Fülleinrichtung, Schlauchleitung
Dokumentnummer
NOR12152509
alte Dokumentnummer
N9199015046J