Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.04.1988 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.04.198831.08.1998 BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streckenbewilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 20/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anhang 2 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Streckbewilligungsverordnung

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Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)

Erläuterungen zum Antragsformular für die Erteilung einer

Streckenbewilligung

1 Der Antrag auf Streckenbewilligung ist beim Landeshauptmann, in

dessen örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, zu stellen.

Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag bei jenem Landeshauptmann zu stellen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ausgangsort der Beförderung gelegen ist. Wird eine Beförderungseinheit in das Bundesgebiet eingebracht, gilt der Ort des Grenzeintrittszollamtes als Ausgangsort der Beförderung.

2 Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als

zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu stellen.

3 Wenn der Platz nicht ausreicht, sind die Angaben in ein Beiblatt

aufzunehmen.

4 Versender: derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung

besorgt wird.

5 Absender: derjenige, der den Vertrag über die Beförderung eines

gefährlichen Gutes im eigenen Namen schließt; der Spediteur gilt als Absender.

6 Beförderer: derjenige, der ein gefährliches Gut auf Grund einer

vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert.

7 zB Container, festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Fässer oder

Kisten usw.

8 Beförderungseinheit: Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit einem

Anhänger.

9 Diese Vorschriften gelten für nationale Beförderungen. Eine

nationale Beförderung ist jede Beförderung, die im Bundesgebiet beginnt und endet und die ausschließlich auf Bundesgebiet erfolgt und jede grenzüberschreitende Beförderung, auf die das ADR nicht anzuwenden ist, für den im Bundesgebiet liegenden Teil der Beförderungsstrecke.

Bei nationalen Beförderungen gelten das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt) und die auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen. Soweit in den genannten Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und deren Anhänge auf nationale Beförderungen sinngemäß anzuwenden.

Für Kraftfahrzeuge und Anhänger ist bei nationalen Beförderungen gefährlicher Güter zur Kontrolle der Einhaltung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GGSt in Betracht kommenden Vorschriften eine Überprüfung gemäß Paragraph 15, GGSt und für die in Rn. 10 282 f und 11 282 ADR angeführten Fahrzeuge eine besondere Genehmigung gemäß Paragraph 12, GGSt (oder eine besondere Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, GGSt) sowie eine besondere Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt erforderlich. Tankfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 1 000 l gefährlicher entzündbarer Flüssigkeiten bestimmt sind, unterliegen den Genehmigungs- und Überprüfungsvorschriften der Tankfahrzeugverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1967,, in der geltenden Fassung.

10 Diese Vorschriften gelten für internationale Beförderungen. Eine

internationale Beförderung ist jede Beförderung auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR.

Für die in Rn. 10 282 f und 11 282 ADR angeführten Kraftfahrzeuge und Anhänger ist bei internationalen Beförderungen zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des ADR eine Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß dem Anhang B.3 zur Anlage B des ADR erforderlich.

11 Gilt nur für Beförderungen auf Grund von ADR-Sondervereinbarungen.

Bitte Nummer und Jahr der Herausgabe des Bundesgesetzblattes eintragen.

Gesetzesnummer

10011809

Dokumentnummer

NOR12151499

Alte Dokumentnummer

N9198822116S