Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streckenbewilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Aufhebung und Einschränkung der Streckenbewilligung
§ 5. (1) Die Streckenbewilligung ist von jener Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, aufzuheben oder durch Bedingungen oder Auflagen einzuschränken, wennParagraph 5, (1) Die Streckenbewilligung ist von jener Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, aufzuheben oder durch Bedingungen oder Auflagen einzuschränken, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder
sich die auferlegten Sicherheitsvorschriften als unzureichend erweisen oder
die in der Streckenbewilligung enthaltenen Auflagen und Einschränkungen nicht eingehalten wurden und die Gefahr weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens besteht.
(2)Absatz 2,Wurde die Streckenbewilligung eingeschränkt oder entzogen, hat der durch die Streckenbewilligung Berechtigte das ihm zugestellte Exemplar des Bescheides über die Streckenbewilligung unverzüglich jener Behörde, welche die Streckenbewilligung erteilt hat, zurückzugeben.
Dokumentnummer
NOR12151496
Alte Dokumentnummer
N9198822113S