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§ 5

Fassungen
01.04.1988 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.198831.08.1998 BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streckenbewilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 20/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Aufhebung und Einschränkung der Streckenbewilligung

Paragraph 5, (1) Die Streckenbewilligung ist von jener Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, aufzuheben oder durch Bedingungen oder Auflagen einzuschränken, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder
  2. Ziffer 2
    sich die auferlegten Sicherheitsvorschriften als unzureichend erweisen oder
  3. Ziffer 3
    die in der Streckenbewilligung enthaltenen Auflagen und Einschränkungen nicht eingehalten wurden und die Gefahr weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens besteht.
  1. Absatz 2,Wurde die Streckenbewilligung eingeschränkt oder entzogen, hat der durch die Streckenbewilligung Berechtigte das ihm zugestellte Exemplar des Bescheides über die Streckenbewilligung unverzüglich jener Behörde, welche die Streckenbewilligung erteilt hat, zurückzugeben.

Gesetzesnummer

10011809

Dokumentnummer

NOR12151496

Alte Dokumentnummer

N9198822113S