Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.10.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 476/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.10.198931.12.1992 BGBl. Nr. 476/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 441/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung fester selbstentzündungsfähiger Alkoholate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1994,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.10.1989BGBl. Nr. 476/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 441/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR sowie der Rn. 212 410 des Anhangs B.1b dürfen feste nicht pyrophore, aber selbstentzündungsfähige Alkali- und Erdalkalialkoholate als Stoffe der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen in bestimmten Verpackungen, Tankcontainern nach Anhang B.1b und metallischen Großpackmitteln (Kubische Tankcontainer - KTC - aus metallischen Werkstoffen) im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

1. Verpackungen

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.

1.1.1 Innenverpackung

Es sind zu verwenden:

  • Strichaufzählung
    Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg,
  • Strichaufzählung
    Verpackungen aus geeignetem Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 kg,
  • Strichaufzählung
    Verpackungen aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 kg.

1.1.2 Außenverpackung

Es sind zu verwenden:

  • Strichaufzählung
    Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D, 4F oder
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.

1.2 Weitere zulässige Verpackungen

Es dürfen auch verwendet werden:

  • Strichaufzählung
    Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern,
  • Strichaufzählung
    Fässer aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1H2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern,
  • Strichaufzählung
    Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl der Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern,
  • Strichaufzählung
    Kanister aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 3H2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.

1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.

1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-) Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

2. Tankcontainer

2.1 Tankcontainer nach Anhang B.1b.

2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1b berechnet sein.

2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1b zu prüfen.

2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift gemäß Rn. 212 460 Satz 1 des Anhangs B.1b gekennzeichnet sein.

2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1b sind entsprechend anzuwenden.

2.2 Metallische Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC).

2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem Baumuster hergestellt sein, das mindestens den im Dokument TRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987 genannten Anforderungen entspricht. Sie müssen gemäß diesen Vorschriften baumustergeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft sein.

2.2.2 Die für das ADR zuständige Behörde des jeweiligen Vertragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 2.2.1 bezeichneten Dokument aufgeführt sind.

2.2.3 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich mit der Aufschrift „Nicht öffnen während der Beförderung, selbstentzündlich'' gekennzeichnet sein.

3. Sonstige Vorschriften

3.1 Die Innenverpackungen der zusammengesetzten Verpackungen und

der Kombinationsverpackungen, die Fässer und Kanister sowie die Tankcontainer und metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC) sind vor Befüllung zu reinigen und zu trocknen; die Befüllung ist unter trockener Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen.

3.2 Die (Innen-)Verpackungen, die Tankcontainer und die metallischen Großpackmittel (KTC) müssen luftdicht verschlossen sein.

3.3 Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu versehen. Versandstücke mit Alkalialkoholaten sind zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 zu versehen. Bei Verpackungen aus Pappe oder Holz ist jedes Versandstück zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des Anhangs A.9 zu kennzeichnen.

3.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und jedes metallische Großpackmittel (KTC) muß an zwei Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 gekennzeichnet sein. Bei Alkalialkoholaten sind zusätzlich Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 anzubringen.

  1. Ziffer 4
    Angaben im Beförderungspapier
    Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: „Festes nicht pyrophores, aber selbstentzündungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkalialkoholat), . . . 4.2, ADR'' und: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
  2. Ziffer 5
    Übergangsvorschriften
    Bis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden, sofern sie bauartgeprüften Verpackungen gleichwertig sind.
  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 21. August 1989

Bonn, den 26. Mai 1989

Schlagworte

Alkalialkoholat, Außenverpackung, Innenverpackung

Gesetzesnummer

10011811

Dokumentnummer

NOR12151737

Alte Dokumentnummer

N9198912681H