Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße sowie der B 156 a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,959, überbrückt nach dem Anschluß Oberndorf/Süd den Oichtenbach, verläuft sodann im Bereich Göming in Tieflage mit einer Grünbrücke und bindet nach dem Anschluß Oberndorf/Nord bei km 24,076 wieder in den Bestand ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf wird im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 19,245 der unter Punkt 1 festgelegten Trasse der B 156 (Anschluß Oberndorf/Süd) und bindet bei km 19,410 in die bestehende B 156 ein, welcher sie bis zur bestehenden B 156a folgt.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen aufliegenden Planunterlagen (Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 5 000 und Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR12151581
Alte Dokumentnummer
N9198910950L