Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 58 Doiber Straße wird im Bereich der Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 1,050, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Benützung der bestehenden Trasse und bindet bei km 3,777 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12151696
Alte Dokumentnummer
N9198912562H