Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 93 Gurktal Straße von km 15,90 bis km 18,05 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. September 1985, BGBl. Nr. 401, bestimmten - Abschnitt „Zweinitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 93 Gurktal Straße von km 15,90 bis km 18,05 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. September 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 401, bestimmten - Abschnitt „Zweinitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12151678
Alte Dokumentnummer
N9198912544H