Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde Donnersbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,86 und bindet bei km 9,40 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Donnersbach aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. BO-75-13 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR12151693
Alte Dokumentnummer
N9198912559H