Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 42,80, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung unter zweimaliger Überbrückung der Feistritz und bindet bei km 43,90 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-72-10 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Juni 1981, BGBl. Nr. 329, aufgehoben.Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Juni 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 329, aufgehoben.