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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 554/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Indien auf der anderen Seite;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung von Indien den „Director General of Civil Aviation“ (Generaldirektor für Zivilluftfahrt) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
  4. Litera d
    bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
  5. Litera e
    bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen;
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Lufverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
  7. Litera g
    bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt;
  8. Litera h
    bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
  9. Litera i
    bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
  10. Litera j
    bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
    1. Litera i
      in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
    2. Sub-Litera, i, i
      in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011831

Dokumentnummer

NOR12151588

Alte Dokumentnummer

N9198911349L