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Art. 14

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 554/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Überweisung von Einnahmen

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben an ihren Hauptsitz zu überweisen. Diese Überweisungen erfolgen jedenfalls in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs und vorbehaltlich der und gemäß den Devisenbestimmungen jener Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ertrag entstanden ist.
  2. Ziffer 2
    Bestehen besondere Vereinbarungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien über den Ausgleich von Zahlungen, so finden auf die Überweisung von Geldern gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Bestimmungen dieser Vereinbarungen Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011831

Dokumentnummer

NOR12151601

Alte Dokumentnummer

N9198911362L