Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1989Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Überweisung von Einnahmen
Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben an ihren Hauptsitz zu überweisen. Diese Überweisungen erfolgen jedenfalls in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs und vorbehaltlich der und gemäß den Devisenbestimmungen jener Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ertrag entstanden ist.
Bestehen besondere Vereinbarungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien über den Ausgleich von Zahlungen, so finden auf die Überweisung von Geldern gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Bestimmungen dieser Vereinbarungen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151601
Alte Dokumentnummer
N9198911362L